Dass ein Fernstudium Kosten verursacht, dürfte jedem Interessenten einleuchten. Eine hochwertige akademische Ausbildung gibt es nicht zum Nulltarif – auch, wenn das Studium vollständig online absolviert wird. Auf dieser Seite verraten wir Ihnen, welche Möglichkeiten es hinsichtlich der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber und öffentliche Stellen gibt. Sie erfahren außerdem, wie Sie Ihre Fernstudium-Kosten steuerlich absetzen können.
Eine Übernahme der Fernstudium-Kosten durch den Arbeitgeber ist kein Wunschdenken, sondern in vielen Fällen Realität. Dies zeigte eine Trendstudie der IU. Der Studie zufolge erhalten 39% der Befragten eine finanzielle Förderung von Seiten ihres Unternehmens. Die meistgenutzte Form der Unterstützung ist allerdings das Gewähren von Sonderurlaub für den Besuch von Präsenzveranstaltungen oder zur Vorbereitung auf Prüfungen. Daneben gibt es die Möglichkeit der bevorzugten Vergabe von Erholungsurlaub – unter Umständen auch während der Sperrzeiten.
Die Praxis zeigt, dass viele Unternehmen die Kosten für ein Fernstudium zu einem gewissen Prozentsatz übernehmen. Auch Prämien, beispielsweise für das Bestehen der Abschlussprüfung, sind mittlerweile usus. Aus Sicht des Arbeitgebers besteht die beste Lösung in einer Kombination aus Gehaltsverzicht und Zuschuss: In diesem Fall müssen weniger Sozialbeiträge abgeführt werden, und die Fernstudium-Kosten können zu 100 Prozent als Investition abgeschrieben werden.
Für Fernstudierende ist eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit in Verbindung mit einem Zuschuss die attraktivste Form der Arbeitgeberförderung. Üblich sind Verkürzungen von 40 auf 35 oder 30 Wochenstunden. Ebenfalls denkbar ist eine Viertagewoche mit 10 Arbeitsstunden pro Tag. Der „freigearbeitete“ Tag kann in aller Ruhe am Computer bzw. vor den Büchern verbracht werden.
Wenig bekannt ist, dass Fernstudierende die Möglichkeit haben, ihre Bildungsmaßnahme durch die Arbeitsagentur fördern zu lassen – und zwar in Form eines Bildungsgutscheins. Derartige Gutscheine werden leider nur selten ausgestellt. Gleichwohl lohnt es sich, gezielt nach einem Bildungsgutschein für ein Fernstudium zu fragen. Der Antragsteller muss eine abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens drei Jahre Berufspraxis nachweisen.
Außerhalb der Arbeitsagenturen gibt es zahlreiche weitere Möglichkeiten zur Förderung eines Fernstudiums. Zu nennen sind vor allem die Bildungsprämie des Bundes bzw. der Länder, Stipendien, Bildungsurlaub sowie eine Förderung nach BAFöG. Wie Sie in den Genuss der letztgenannten Förderung kommen, erfahren Sie auf dieser Seite.
Ein Fernstudium ist eine Investition in die Zukunft. Dies sieht auch das Finanzamt so: Die Kosten für ein Fernstudium können grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Entscheidend ist, ob es sich um ein klassisches Erststudium (z.B. mit dem Abschluss Bachelor BWL), um eine Fortbildungsmaßnahme zur Höherqualifizierung im jetzigen Beruf (z.B. um den MBA General Management) oder um eine Weiterbildungsmaßnahme aus rein persönlichem Interesse handelt. Ist letzteres der Fall, können die Fernstudium-Kosten nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Derzeit gibt es zwei Möglichkeiten, ein Fernstudium steuerlich geltend zu machen – entweder als Sonderausgabe oder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe. Während Werbungskosten mit Verlustvortrag und unbeschränktem Abzug abgesetzt werden können, sind Sonderausgaben nur beschränkt und ohne Verlustvortrag abzugsfähig. Hat man bereits ein Erststudium bzw. eine Ausbildung absolviert, handelt es sich bei dem Fernstudium um eine Fortbildungsmaßnahme – somit sind die Aufwendungen vollständig als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar. Ein Erststudium nach dem Schulabschluss kann hingegen nur als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Eltern von Online-Studierenden können Fernstudium-Kosten nicht von der Steuer absetzen: Etwaige Aufwendungen für die Ausbildung werden bereits durch das Kindergeld und die Steuerfreibeträge abgegolten. Eine Ausnahme besteht, wenn der oder die Studierende über 25 Jahre alt ist oder nach dem Abschluss einer Berufsausbildung und eines Erststudiums keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Verheiratete können die Kosten für ein Fernstudium des Ehepartners als Sonderausgabe geltend machen. Der Höchstbetrag liegt bei 6.000 Euro pro Jahr. Absolvieren beide Ehepartner ein Fernstudium, erhöht sich der Betrag auf 12.000 Euro pro Jahr.
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