Kann man ein Internet Studium absetzen? Mit dieser Frage wenden sich viele Menschen an uns, die ein Online-Studium (z.B. im Fach BWL) planen. Auf dieser Seite fassen wir die wichtigsten Fakten rund um dieses Thema zusammen. Bei weitergehenden Fragen können Sie uns jederzeit gerne unter der angegebenen Rufnummer oder per Mail kontaktieren. Wir freuen uns auf Sie!
Wer sein Internet Studium absetzen will, sollte sich zunächst mit den steuerlichen Grundlagen beschäftigen. Entscheidend sind hier die Begriffe „Fortbildungsmaßnahme“ und „Weiterbildungsmaßnahme“. Je nachdem, wie das Finanzamt Ihr Internet Studium einordnet, können die Kosten für das Online-Studium abgesetzt werden – oder eben nicht.
In Bezug auf die Absetzbarkeit kommt es darauf an, ob es sich bei Ihrem Online-Studium um eine Maßnahme zur Höherqualifizierung im jetzigen Beruf (ein Beispiel wäre hier der MBA General Management), ein Erststudium (etwa mit dem Abschluss Bachelor BWL) oder eine Weiterbildungsmaßnahme handelt, die Sie aus rein persönlichem Interesse durchführen. Im letztgenannten Fall liegt es auf der Hand, dass Sie Ihr Internetstudium nicht absetzen können. Details zu den anderen beiden Möglichkeiten erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Bei einem Erststudium können die Kosten als Fortbildungsmaßnahme geltend gemacht werden – entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgabe. Hier ist allerdings zu beachten, dass ein Onlinestudium, das nach dem Abschluss der Schullaufbahn aufgenommen wird, lediglich als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann. Absolviert man nach der Schule zuerst eine Ausbildung, ist eine Absetzung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten unproblematisch.
Es sollte aber beachtet werden, dass der Inhalt des Studiums einen Bezug zu der ausgeübten Tätigkeit aufweisen muss. Bei einem universell verwendbaren Abschluss wie dem Bachelor BWL ist dieser Bezug jedoch fast immer herstellbar, da betriebswirtschaftliche Kenntnisse im Wirtschafts- und Arbeitsleben immer von Vorteil sind und sich zudem positiv auf die Karrieremöglichkeiten auswirken.
Wenn Sie Ihr Internetstudium als Maßnahme zur Höherqualifizierung in Ihrem jetzigen Beruf durchführen, gelten im Prinzip die gleichen steuerlichen Voraussetzungen wie bei einem Erststudium: Sie können das Onlinestudium als einkommensbezogene Ausgabe geltend machen, die grundsätzlich voll abzugsfähig ist. Jedoch ist die Abzugsfähigkeit nur dann gegeben, wenn Sie nach Ihrem Internet Studium in einer Branche arbeiten, die einen Bezug zum Studium hat. Anders gesagt: Wenn Sie sich dazu entschließen, nach dem Studium in einer fachfremden Branche zu arbeiten, können Sie Ihr Internet Studium nicht absetzen.
Eine häufige Frage im Zusammenhang mit unseren Online-Studiengängen ist, ob Eltern von Studierenden das Internet Studium der Tochter oder des Sohnes absetzen können. Dies muss leider verneint werden: Aufwendungen für die Ausbildung der Kinder werden bereits durch Steuerfreibeträge und das Kindergeld abgegolten. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der/die Studierende das 25. Lebensjahr vollendet hat oder bereits eine Berufsausbildung bzw. ein Studium absolviert hat und nicht erwerbstätig ist.
Wir hoffen, dass Ihnen unsere Informationen zum Thema „Internet Studium absetzen“ weitergeholfen haben. Wenn Sie mehr über unsere Studiengänge erfahren wollen, lesen Sie unsere Informationsseiten oder fordern Sie kostenfreies Material an. Unsere Studienberatung steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Starten Sie jetzt in einen neuen Lebensabschnitt und bringen Sie Ihre Karriere mit einem zertifizierten Internetstudium voran!
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