Als Ausnahme von den allgemeinen kartellrechtlichen Vorschriften wird für Bücher, einschließlich E-Books, die Einhaltung eines vom Verleger festgesetzten Preises in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Dies wird mit der Sonderstellung des Buches als Kulturgut begründet. Die Buchpreisbindung gilt zum Beispiel nicht für gebrauchte Bücher, Mängelexemplare und Sammelbestellungen für den Schulunterricht.
Von Prof. Dr. Patrick Rösler, Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule
Das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG), verpflichtet all jene, die Bücher verlegen oder importieren, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und zu veröffentlichen (§ 5 BuchPrG). Alle, die neue Bücher gewerbs- oder geschäftsmäßig an Letztabnehmer verkaufen, sind verpflichtet, den von Verlagen oder Importeuren gebundenen Ladenpreis einzuhalten (§ 3 BuchPrG).
Bücher im Sinne des Gesetzes sind solche Produkte, die als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind.[1] Bücher fallen also nicht unter in den Anwendungsbereich des BuchPrG, wenn sie keinen verlags- oder buchhandelstypischen Schwerpunkt haben, also nicht von Verlagen stammen und sich nicht über den Buchhandel vertreiben lassen wie z.B. Privatdrucke, Firmen-, Vereins- oder Akademieschriften. Grundsätzlich werden Bücher in allen Ausstattungsformen erfasst: gebunden, broschiert, als Loseblatt-Werk oder Nachlieferungen. Dazu zählen nach einer klaren Entscheidung des Gesetzgebers auch E-Books. Zeitschriften und Zeitungen sind nicht vom BuchPrG erfasst, für diese kann aber auf vertragsrechtlichem Wege eine Preisbindung hergestellt werden, dies erlaubt § 30 GWB ausdrücklich.
Der Letztabnehmerpreis muss vom Verleger oder Importeur festgesetzt werden. Der festgesetzte Preis ist der Endpreis für den Verbraucher/Endkunden einschließlich Mehrwertsteuer. Bezugspunkt für den Endpreis ist die jeweilige Ausgabe des Titels und nicht das Werk im urheberrechtlichen Sinne.[2] Gebunden ist nur der Endpreis. Diesen kann der Einzelhändler also nicht ändern. Vertriebsprovisionen beziehungsweise Einkaufspreise zwischen Verlag, Zwischenhändler und Einzelhändler sind dagegen frei vereinbar.[3]
Die Preise müssen für ein Produkt grundsätzlich einheitlich festgelegt werden. Es darf aber bei verschiedenen Medien ein anderer Preis zum selben Inhalt festgelegt werden, typischer Fall sind Papierbuch- und E-Book-Ausgaben eines Werkes.[4] Wenn beide Ausgaben im Paket verkauft werden, sind Sonderpreise zulässig. Nicht zulässig sind jedoch Flatrates für einen unbegrenzten E-Book-Download, das würde gerade die Buchpreisbindung unterlaufen.[5] Zulässig ist dagegen die (E-)Book-Leihe, auch als Flatrate, wenn also nur ein zeitlich begrenztes Leserecht eingeräumt wird, da das BuchPrG nur den Preis beim Kauf des Werkes regelt.[6]
Generell sind bei sachlicher Rechtfertigung andere Preis zum selben Werk zulässig, sogenannte Parallelausgaben, § 5 Abs. 5 BuchPrG. Ein klassisches Beispiel ist die Taschenbuchausgabe, die regelmäßig erst nach der Hardcoverausgabe veröffentlicht, dann aber zu einem günstigeren Preis vertrieben wird.
Der Verleger oder Importeur kann neben dem Ladenpreis auch Sonderpreise festsetzen, die abschließend in § 5 Abs. 4 BuchPrG geregelt sind:
Das BuchPrG sieht in § 3 eine gesetzliche Ausnahme zum grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB, Art. 1 AEUV) in Form der vertikalen Preisbindung vor. Mit dieser Preisbindungspflicht will der Gesetzgeber sicherstellen, dass dem Buchhändler beim Verkauf an Endabnehmer in Deutschland der gebundene Endpreis nach § 5 BuchPrG zufließt.[7] Jeder, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher vertreibt, muss also den Letztabnehmerpreis vom Käufer verlangen.
Die Vorschrift verhindert damit Kundenbindungsprogramme zum Beispiel durch Gutscheine und anderweitige, auch verschleierte, Rabatte.[8] Die Einzelheiten sind gerade bei Rabatten schwierig abzugrenzen und auch unter Juristen umstritten. Das Rabattverbot ist jedenfalls in den Fällen des § 7 BuchPrG durchbrochen, der zum Beispiel für Autoren, andere Verlage oder Mängelexemplare Ausnahmen gestattet und konkrete Rabattstaffeln für Bestellungen von Schulen gesetzlich vorschreibt. Außerdem gestattet § 7 Abs. 4 BuchPrG die Zugabe von geringwertigen Waren oder Leistungen wie kleine Werbeartikel. Als Richtlinie für die Geringwertigkeit gilt hier zwei Prozent vom Buchpreis aus Sicht des Käufers.[9]
[1] Kübler in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2. Aufl. 2021, § 2 Rn. 1, 7 m.w.N.
[2] BeckOK InfoMedienR/Hennemann, 39. Ed. 1.11.2022, BuchPrG § 5 Rn. 1
[3] Kübler in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.
[4] BeckOK InfoMedienR/Hennemann, 39. Ed. 1.11.2022, BuchPrG § 5 Rn. 4.
[5] Kübler in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2. Aufl. 2021, § 5 Rn. 2.
[6] BeckOK InfoMedienR/Hennemann, 39. Ed. 1.11.2022, BuchPrG § 3 Rn. 7.
[7] Kübler in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 1.
[8] Kübler in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 1.
[9] Kübler in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2. Aufl. 2021, § 7 Rn. 19 ff.
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